OFD Hannover - Verfügung vom 07.03.2003
S 3830 - 1 - StO 241

OFD Hannover - Verfügung vom 07.03.2003 (S 3830 - 1 - StO 241) - DRsp Nr. 2008/83559

OFD Hannover, Verfügung vom 07.03.2003 - Aktenzeichen S 3830 - 1 - StO 241

DRsp Nr. 2008/83559

§ 20 ErbStG Keine Haftung der Geldinstitute bei Beteiligung eines Inländischen Testamentsvollstreckers (MF-Erlass v. 26.6.1964 - S 3803 - 8 - 31 3 - inhaltlich -)

Eine Haftung der Geldinstitute nach § 20 Abs. 6 ErbStG kommt nicht in Betracht, wenn diese dem inländischen Testamentsvollstrecker Guthaben auszahlen oder Vermögenswerte zur Verfügung stellen. Dasselbe gilt, wenn sie auf Anweisung des inländischen Testamentsvollstreckers unmittelbar Zahlungen in das Ausland oder an die ausländischen Erben oder an sonstige ausländische Berechtigte vornehmen oder ihnen Vermögenswerte zur Verfügung stellen.