OFD Hannover - Verfügung vom 07.03.2003
S 3844 - 45 - StO 241

OFD Hannover - Verfügung vom 07.03.2003 (S 3844 - 45 - StO 241) - DRsp Nr. 2008/83561

OFD Hannover, Verfügung vom 07.03.2003 - Aktenzeichen S 3844 - 45 - StO 241

DRsp Nr. 2008/83561

Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG bei Verträgen zugunsten Dritter (MF-Erlass - inhaltlich - vom 22. April 1965 - S 3831 - 8 - 31 3 -)

Eine Anzeigepflicht besteht für die Geldinstitute auch dann, wenn der Konto- oder Depotinhaber durch einen Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) mit seinem Geldinstitut vereinbart hat, dass im Zeitpunkt seines Todes die für ihn verwahrten Vermögensgegenstände auf einen Dritten übergehen (§ 33 Abs. 1 ErbStG, § 1 Abs. 3 ErbStDV). Ungeachtet einer solchen Vereinbarung stand dem Konto- oder Depotinhaber zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht über das Guthaben bzw. Depotvermögen zu.