OFD Hannover - Verfügung vom 07.10.2003
G 1427 - 36 - StH 241

OFD Hannover - Verfügung vom 07.10.2003 (G 1427 - 36 - StH 241) - DRsp Nr. 2008/83329

OFD Hannover, Verfügung vom 07.10.2003 - Aktenzeichen G 1427 - 36 - StH 241

DRsp Nr. 2008/83329

§ 10a GewStG Gewerbesteuerliche Behandlung eines vororganschaftlichen Verlustes in einem mehrstufigen Organkreis (§ 10 a, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG)

Es ist gefragt worden, wie folgender Sachverhalt gewerbesteuerlich zu beurteilen ist:

Eine Kapitalgesellschaft (B), die bisher Organträger mehrerer Organgesellschaften (C 1, C 2 und C 3) war und eigene vortragsfähige Verluste nach § 10 a GewStG hatte, trat in ein Organschaftsverhältnis zum Organträger (A). Fraglich ist, wie in diesem Fall die Zurechnung von Gewerbeerträgen im Organkreis vorzunehmen ist. Die Entscheidung darüber ist von Bedeutung für den Verlustvortrag nach § 10 a GewStG, der Unternehmensgleichheit voraussetzt.

Bei stufenweiser Zurechnung erhöhen die Erträge der unteren Organgesellschaften den Ertrag der Gesellschaft B. Sie können auch mit vororganschaftlichen Verlusten der Gesellschaft B verrechnet werden.

Wird die Zurechnung dagegen unmittelbar beim Organträger (A) vorgenommen, kann die Gesellschaft B nur eigene Erträge mit dem vorgetragenen Verlust verrechnen.