Hinsichtlich der in der Bezugsverfügung vom 27. Januar 2006 dargestellten Rechtsfrage ist zwischenzeitlich eine Klage vor dem Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen -
In dieser Sache anhängige Rechtsbehelfe können mit Zustimmung des Steuerpflichtigen gem. § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen gelassen werden.
Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren, weil nach einer summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen.
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