Nach § 32 Abs. 2 EStG kann ein Kind nur berücksichtigt werden, wenn es zu Beginn des Kj unbeschränkt estpfl. war oder im Laufe des Kj unbeschränkt estpfl. geworden ist.
Zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung im Rahmen des § 32 EStG wird auf den MF-Erlaß v. 22. 12. 1994 S 2358 (ESt-Kartei, § 33a EStG Nr. 1.13) verwiesen.
Es wird gebeten zu beachten, daß Auslandskinder nur zu berücksichtigen sind, wenn für dieses Kind eine steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegen hat, die nicht älter als drei Jahre ist (entspricht Abschn. 108 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1
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