Am 1. Juli 2007 ist das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (WoEigGuaÄndG) vom 26. März 2007BGBl 2007 I S.
Voraussetzung für die bevorrechtigte Vollstreckung von Wohngeldrückständen mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG ist, dass die geltend gemachten Beträge den in § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes (WoEigG) definierten Verzugsbetrag von mehr als drei Prozent des Einheitswerts nicht übersteigen dürfen.
Zum Nachweis dieser Voraussetzung muss dem Vollstreckungsgericht der jeweilige Einheitswertbescheid vorgelegt werden. Dieser liegt jedoch dem vollstreckenden Gläubiger, der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. dem Verwalter in der Regel nicht vor.
Bei Anträgen auf Auskunft über die Höhe des Einheitswerts bittet die OFD im Hinblick auf das Steuergeheimnis wie folgt zu verfahren:
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