OFD Hannover - Verfügung vom 10.03.2003
S 2223 - 292 - StH 215

OFD Hannover - Verfügung vom 10.03.2003 (S 2223 - 292 - StH 215) - DRsp Nr. 2008/83179

OFD Hannover, Verfügung vom 10.03.2003 - Aktenzeichen S 2223 - 292 - StH 215

DRsp Nr. 2008/83179

§ 10b EStG Gemeinnützige Zwecke; Zahlungen an Sportvereine

(aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 10. September 2002)

„…

Wenn Bürger im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Sportverein als Spenden bezeichnete Zahlungen an den Verein leisten, ist zu prüfen, ob es sich dabei um freiwillige unentgeltliche Zuwendungen, d. h. um Spenden oder um Sonderzahlungen handelt, zu deren Leistung die neu eintretenden Mitglieder verpflichtet sind …

Eine faktische Verpflichtung ist regelmäßig anzunehmen, wenn mehr als 75 v. H. der neu eingetretenen Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten. Dabei bleiben passive oder fördernde jugendliche und auswärtige Mitglieder sowie Firmenmitgliedschaften außer Betracht. Für die Beurteilung der Frage, ob die Sonderzahlungen der neu aufgenommenen Mitglieder gleich oder ähnlich hoch sind, sind die von dem Mitglied innerhalb von drei Jahren nach seinem Aufnahmeantrag oder, wenn zwischen dem Aufnahmeantrag und der Aufnahme in den Vereinen ein ungewöhnlich langer Zeitraum liegt, nach seiner Aufnahme geleisteten Sonderzahlungen, soweit es sich dabei nicht um von allen Mitgliedern erhobene Umlagen handelt, zusammenzurechnen.