Die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 EigZulG setzt voraus, dass der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf eines Gebäudes den nach der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl I S. 2121) maximal zulässigen Jahres-Heizwärmebedarf um mindestens 25 v. H. unterschreitet. Diese Voraussetzungen sind nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EigZulG durch Vorlage eines Wärmebedarfsausweises i. S. des § 12 der Wärmeschutzverordnung nachzuweisen. Anderweitige Nachweise oder Glaubhaftmachungen - z. B. durch Angaben in einem Werbeprospekt oder Erklärungen des Bauunternehmens - reichen somit nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut für die Gewährung der Zusatzförderung nicht aus.
Anforderungen an den Wärmebedarfsausweis