OFD Hannover - Verfügung vom 11.08.2003
S 0353 - 36 - StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 11.08.2003 (S 0353 - 36 - StO 321) - DRsp Nr. 2008/82929

OFD Hannover, Verfügung vom 11.08.2003 - Aktenzeichen S 0353 - 36 - StO 321

DRsp Nr. 2008/82929

§ 10 EStG Einkommensteuerfestsetzung bei noch ausstehender Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 Satz 1 EStG bzw. bei noch nicht erteilter Zulagennummer i. S. des § 10 a Abs. 1 a EStG

1. Ausstehende Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 Satz 2 EStG

Die Vorlage der Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 Satz 1 EStG ist materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Sonderausgabenabzugs.

In Fällen, in denen der Einkommensteuererklärung zwar die Anlage A V, nicht aber die Anbieterbescheinigung nach § 10 a Abs. 5 Satz 1 EStG beigefügt ist, ergeben sich folgende verfahrensrechtliche Konsequenzen:

  • Eine Anwendung des § 165 AO (vorläufige Steuerfestsetzung) scheidet aus, weil bis zur Vorlage der Anbieterbescheinigung nicht ungewiss ist, dass die Voraussetzungen für einen Sonderausgabenabzug nicht erfüllt sind.

  • Unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 6. März 2003 - XI R 13/02 - zur nachträglichen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung (§ 50 EStDV) stellt die nach Wirksamwerden der Einkommensteuerfestsetzung vorgenommene Ausstellung der Anbieterbescheinigung ein rückwirkendes Ereignis i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar.

  • Die Steuerfestsetzung ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) und ohne die Günstigerprüfung nach § 10 a Abs. 2 EStG durchzuführen.