Nach dem BFH-Urt. v. 18. 10. 1983 (BStBl 1984 II S. 112) sind die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen nach dem Verhältnis der nach §§ 42 - 44 der II. Berechnungsverordnung (BV) ermittelten Wohnfläche der Wohnung zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen. Die vom BFH gewählte Formulierung wird jedoch rechnerisch nicht immer zutreffend umgesetzt. So wird z. B. in folgendem Fall
Gesamtfläche | |
(einschl. Arbeitszimmer, ohne Nebenräume) | 100 qm |
Fläche des Arbeitszimmers | 20 qm |
verbleibende Wohnfläche | 80 qm |
der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil unzutreffend mit 25 v. H. aus dem nach dem BFH-Urt. zu bildenden Verhältnis von 20 : 80 abgeleitet.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch eindeutig, daß die Kosten in diesem Verhältnis aufzuteilen sind. Betragen z. B. die Gesamtkosten 2 000 DM, so sind diese im Beispielsfall im Verhältnis 20 : 80 aufzuteilen. Als Werbungskosten können somit 20 „Teile” der Gesamtkosten (= 20 v. H.) berücksichtigt werden, auf die verbleibende Wohnfläche entfallen 80 „Teile”.
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