OFD Hannover - Verfügung vom 12.01.2009
S 2140 - 8 - StO 241

OFD Hannover - Verfügung vom 12.01.2009 (S 2140 - 8 - StO 241) - DRsp Nr. 2009/80218

OFD Hannover, Verfügung vom 12.01.2009 - Aktenzeichen S 2140 - 8 - StO 241

DRsp Nr. 2009/80218

allgemeine Vorschriften: Ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen bei Körperschaften; Berücksichtigung der nicht abziehbaren Aufwendungen

Nach Aufhebung der Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen gem. § 3 Nr. 66 EStG durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 richtet sich die ertragsteuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen nach dem BMF-Schreiben vom 27. März 2003(BStBl 2003 I S. 240). Bei Körperschaften sind im Falle eines laufenden Verlustes die Körperschaftsteuer, der Solidaritätszuschlag und andere nicht abziehbare Aufwendungen dem (laufenden) Verlust wieder hinzuzurechnen. Dies hat zur Folge, dass der Sanierungsgewinn mit einem niedrigeren Verlust zu verrechnen ist (Rn. 8 des BMF-Schreibens). Die Hinzurechnung ist aber beschränkt auf den laufenden Verlust. Andernfalls würde die Hinzurechnung der nicht abziehbaren Aufwendungen zu einer Erhöhung des Sanierungsgewinns um einen (laufenden) Gewinn führen.

Beispiel:

Sanierungsgewinn 200.000 EUR
laufender Verlust 30.000 EUR
nicht abziehbare Aufwendungen (naA) 20.000 EUR
vortragsfähiger Verlust 70.000 EUR

Berechnung des begünstigen Sanierungsgewinns:

Sanierungsgewinn 200.000
Verrechnung mit lfd. Verlust Lfd. Verlust 30.000
+ naA 20.000
+ KSt/SolZ 10.550
Gewinn 550 höchstens 0
Verlustvortrag 70.000
Begünstigter Sanierungsgewinn 130.000