OFD Hannover - Verfügung vom 13.08.2009
S 7346 - 77 - StO 182

OFD Hannover - Verfügung vom 13.08.2009 (S 7346 - 77 - StO 182) - DRsp Nr. 2009/80567

OFD Hannover, Verfügung vom 13.08.2009 - Aktenzeichen S 7346 - 77 - StO 182

DRsp Nr. 2009/80567

Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen ab 1. Januar 2002

Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz vom 20. Dezember 2008, BStBl 2009 I S. 124, ist § 18 Abs. 2, 2a UStG mit Wirkung ab 1. Januar 2009 geändert worden. Die in § 18 Abs. 2, 2a UStG aufgeführten Betragsgrenzen wurden von 6.136 EUR auf 7.500 EUR sowie von 512 EUR auf 1.000 EUR angehoben.

Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 EUR, ist der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum (§ 18 Abs. 2 S. 1 und 2 UStG).

Weitere Hinweise ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 13. Dezember 1995, BStBl 1995 I S. 828. Ergänzend dazu gilt Folgendes:

1. Neugründungsfälle

Unternehmer, die ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu aufgenommen haben, sind gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG für das Jahr der Neugründung und für das folgende Kalenderjahr zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Diese Regelung gilt für alle ab dem 1. Januar 2002 neu gegründeten Unternehmen; sie ist nicht anzuwenden auf Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG), pauschalierende Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) sowie Unternehmer mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen ohne Vorsteuerabzug (siehe BMF-Schreiben vom 24. Januar 2003, BStBl 2003 I S. 153, mit weiteren Hinweisen).