Es sind Fälle aufgetreten, in denen inländische pauschalierende Landwirte unter Angabe ihrer USt-IdNr. Gegenstände für ihr Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat erwerben. Der Lieferer im anderen Mitgliedstaat wendet die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen an. Beim inländischen pauschalierenden Landwirt kommt es indes nicht zur Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs, weil die Erwerbsschwelle von 12.500,00 EUR nicht überschritten wird und der Landwirt beim Finanzamt (FA) keine Option nach § 1a Abs. 4 UStG erklärt. Er gibt die Erwerbe weder in Voranmeldungen noch in der Jahressteuererklärung an. Die Fälle werden im Rahmen des Kontrollverfahrens erkannt und sind wie folgt zu behandeln:
Zur Sicherstellung der Besteuerung der Umsätze beim Lieferanten ist der jeweilige andere Mitgliedstaat durch eine Spontanauskunft über den Sachverhalt zu informieren (USt-Kartei OFD Hannover S 7427f Karte 2 Tz. 8.5 zu § 18d UStG).
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