Zur ertragsteuerlichen Behandlung der Betriebsfonds im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2000 des Rates v. 28.10.1996 gilt nach Abstimmung des BdF mit den obersten FinBeh der Länder folgendes:
Jeder einzelne Betriebsfonds, der aufgrund von Art. 15 der VO (EG) Nr. 2200 des Rates v. 28.10.1996 von anerkannten Erzeugerorganisationen i. S. dieser VO eingerichtet wird, ist Zweckvermögen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG. Das Zweckvermögen bleibt zwar rechtlich im Eigentum der betr. Erzeugergemeinschaft, wirtschaftlich ist es jedoch als selbständig anzusehen, da die Vermögensteile der Verfügungsmacht der Erzeugergemeinschaft so entzogen sind, daß die Erfüllung des besonderen Zwecks nicht mehr vom Willen der Erzeugergemeinschaft abhängig ist. Die Erzeugergemeinschaft ist als rechtlicher Eigentümer gehindert, das Vermögen für eigene Zwecke zu verwenden.
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