OFD Hannover - Verfügung vom 17.02.2009
S 7220 - 31

OFD Hannover - Verfügung vom 17.02.2009 (S 7220 - 31) - DRsp Nr. 2009/80190

OFD Hannover, Verfügung vom 17.02.2009 - Aktenzeichen S 7220 - 31

DRsp Nr. 2009/80190

Unverbindliche Zolltarifauskünfte für Umsatzsteuerzwecke

Der ermäßigte Umsatzsteuersatz kann nur auf die Umsätze solcher Gegenstände angewendet werden, die in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG aufgeführt sind. Die Abgrenzung der begünstigten von den nicht begünstigten Gegenständen richtet sich nach dem Zolltarif. Bestehen Zweifel, ob die Lieferung oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines bestimmten Gegenstandes unter die Steuerermäßigung fällt, haben die Lieferer bzw. die innergemeinschaftlichen Erwerber die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienststelle des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (UvZTA) einzuholen.

Die UvZTA können nicht nur von den Unternehmen, sondern auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden. Da jedoch der Unternehmer die Berechtigung zur Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes nachzuweisen hat, sollten Finanzämter UvZTA nur in Ausnahmefällen beantragen.

Für den Antrag auf Erteilung der UvZTA ist das Vordruckmuster „Antrag auf Erteilung einer unverbindlichen Zolltarifauskunft” (siehe Anlage 2) zu verwenden.