Soweit die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht durch gerichtliche Entscheidung, Verpflichtungserklärung, Vergleich oder anderweitig durch Vertrag festgelegt ist, können dafür im Zweifel die von den OLG als Leitlinien aufgestellten Unterhaltstabellen einen Anhalt geben. Dabei kann grundsätzlich die Düsseldorfer Tab. einen Anhaltspunkt bieten. Wohnen sowohl der Unterhaltspflichtige als auch der Unterhaltsberechtigte im Beitrittsgebiet, kann die als Vortabelle zur Düsseldorfer Tab. angewendet werden. In Mischfällen ist wegen der Unterhaltsregelbeträge (Mindestbedarf) auf den Kindeswohnsitz und wegen des Selbsterhalts des Unterhaltspflichtigen auf dessen Wohnsitz abzustellen. Die Düsseldorfer Tab. und die Berliner Tab. sind - soweit sie den Kindesunterhalt betreffen - in der Anl. abgedruckt.
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