OFD Hannover - Verfügung vom 19.11.2009
S 0130 - 45 - StO 142

OFD Hannover - Verfügung vom 19.11.2009 (S 0130 - 45 - StO 142) - DRsp Nr. 2010/80029

OFD Hannover, Verfügung vom 19.11.2009 - Aktenzeichen S 0130 - 45 - StO 142

DRsp Nr. 2010/80029

Auskunftserteilung an die Registergerichte nach § 379 Abs. 2 FamG

Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) wurde am 1. September 2009 durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ersetzt.BGBl. 2008 I S. 2586

Gemäß § 379 Abs. 2 FamFG kann den Registergerichten auf Ersuchen Auskunft über die steuerlichen Verhältnisse von Kaufleuten oder Unternehmen, insbesondere auf dem Gebiet der Gewerbe- und Umsatzsteuer erteilt werden, soweit die Auskunft zur Verhütung unrichtiger Eintragungen im Handels- oder Partnerschaftsregister sowie zur Berichtigung, Vervollständigung oder Löschung von Eintragungen im Register benötigt wird.

Die Auskünfte unterliegen nicht der Akteneinsicht (§ 379 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 13 FamFG).

Im Gegensatz zu § 379 Abs. 1 FamFG, der Gerichte und andere Behörden - nicht jedoch die Finanzbehörden - dazu verpflichtet, dem Registergericht von Amts wegen bestimmte Mitteilungen zu machen, berechtigt § 379 Abs. 2 FamFG die Finanzbehörden lediglich zur Auskunftserteilung. Auskünfte sind daher nur auf entsprechende Ersuchen der Registergerichte zu erteilen.

Auskünfte zu anderen Zwecken, z. B. zur Verfolgung von Verstößen gegen das GmbH-Gesetz, dürfen nicht erteilt werden.