Nach § 45a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG i. d. F. des
Aufgrund dieser Bescheinigungspraxis der Kreditinstitute besteht nach wie vor die Gefahr, daß das Freistellungsvolumen von 6 100/12 200 DM doppelt in Anspruch genommen wird (im Wege des Freistellungsauftrags und im Rahmen der ESt-Veranlagung).
Die OFD bittet deshalb, die Angaben der Stpfl. zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen weiterhin sorgfältig darauf zu prüfen, ob vom Zinsabschlag freigestellte Einnahmen in ausreichender Höhe erklärt wurden (Spalte 4 der Anl.
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