OFD Hannover - Verfügung vom 25.01.2005
S 1301 - 335 - StO 112 a

OFD Hannover - Verfügung vom 25.01.2005 (S 1301 - 335 - StO 112 a) - DRsp Nr. 2008/88676

OFD Hannover, Verfügung vom 25.01.2005 - Aktenzeichen S 1301 - 335 - StO 112 a

DRsp Nr. 2008/88676

Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland nach den Doppelbesteuerungsabkommen

Zusatz der Oberfinanzdirektion Hannover

Soweit ausnahmsweise ein Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vorgenommen wurde, ist eine nachträgliche Freistellung der Ruhegehaltszahlungen nicht mehr möglich, wenn der Arbeitgeber bereits eine Lohnsteuerbescheinigung ausgeschrieben hat (§ 41c Abs. 3 Satz 1 EStG).