OFD Hannover - Verfügung vom 25.01.2005
S 1301 - 353 - StO 112 a

OFD Hannover - Verfügung vom 25.01.2005 (S 1301 - 353 - StO 112 a) - DRsp Nr. 2008/88633

OFD Hannover, Verfügung vom 25.01.2005 - Aktenzeichen S 1301 - 353 - StO 112 a

DRsp Nr. 2008/88633

Besteuerung nachträglich gezahlter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; Anwendung des alten oder des ab 1.1.2003 anzuwendenden DBA-Österreich bei Auszahlung nach dem 31.12.2002 für eine Tätigkeit vor dem 1.1.2003

Zur Frage der Besteuerung nachträglich gezahlter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit ist folgende Auffassung zu vertreten:

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören neben den laufenden Bezügen (Löhne, Gehälter u. Ä.) auch nachträglich gezahlte Vergütungen wie Tantiemen und Gratifikationen. Da diese in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit stehen, hat der Staat das Besteuerungsrecht, der nach dem jeweils zu diesem Zeitpunkt geltenden DBA auch das Besteuerungsrecht für die (laufenden) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hatte. Auf den Zuflusszeitpunkt kommt es nicht an.Vgl. Leitfaden zur Besteuerung ausländischer Einkünfte bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen, Anhang 3 Tz. 1.3.2

Fall:

Ein in Deutschland ansässiger Mitarbeiter einer deutschen Betriebsstätte eines US-Unternehmens (Drittstaat-Arbeitgeber) ging in 2002 kurzfristig (unter 183 Tage) seiner beruflichen Tätigkeit auf österreichischem Staatsgebiet nach. Er erhielt in 2002 laufende Bezüge.