OFD Hannover - Verfügung vom 26.02.2009
S 7179 - 17 - StO 182

OFD Hannover - Verfügung vom 26.02.2009 (S 7179 - 17 - StO 182) - DRsp Nr. 2009/80212

OFD Hannover, Verfügung vom 26.02.2009 - Aktenzeichen S 7179 - 17 - StO 182

DRsp Nr. 2009/80212

Ausstellung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

Für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind grundsätzlich die Ministerien in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich zuständig.

Der Gemeinsame Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums (MF), der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 6. November 2006 (Nds. MBl. 2006 S. 1384) bezeichnet in nicht abschließender Aufzählung das für bestimmte Bildungseinrichtungen jeweils zuständige Ressort und trifft Regelungen zum Bescheinigungsverfahren.

Darüber hinaus ist in den Geschäftsbereichen einiger Ministerien die Zuständigkeit für die Erteilung von Bescheinigungen auf nachfolgende Einrichtungen übertragen worden.

Danach sind insbesondere zuständig:

  • das Ministerium für Inneres und Sport

    für Bildungseinrichtungen im Bereich der Polizei und des Rettungswesens, soweit sie nicht der Aufsicht anderer Ministerien unterliegen,

  • das Finanzministerium

    für Bildungseinrichtungen auf dem Gebiet des Steuerberatungswesens,

  • das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit