OFD Hannover - Verfügung vom 27.01.2003
S 0321 - 1 - StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 27.01.2003 (S 0321 - 1 - StO 321) - DRsp Nr. 2008/82751

OFD Hannover, Verfügung vom 27.01.2003 - Aktenzeichen S 0321 - 1 - StO 321

DRsp Nr. 2008/82751

§ 150 AO Unterschriftsleistung bei Steuererklärungen

1. Allgemeines

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) kann sich bei allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 80 Abs. 1 Satz 2 AO). Zu diesen Verfahrenshandlungen gehört auch die Abgabe von Steuererklärungen, sodass der Bevollmächtigte grundsätzlich die Steuererklärung im Auftrag des Stpfl, unterzeichnen darf. Sehen jedoch die Einzelsteuergesetze die elgenhändige Unterschrift des Stpfl. vor, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO zulässigAnwendungserlass zur AO § 80 Ziff. 3.. Das Recht zur gewillkürten Vertretung (§ 80 Abs. 1 AO) wird insoweit eingeschränkt.

2. Gesetzliche Verpflichtung zur elgenhändigen Unterschrift

Die eigehhändige Unterschrift des zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteten ist u. a. vorgeschrieben:

a) für die Einkommensteuererklärung (§ 25 Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG),

b) für die Gewerbesteuererklärung (§ 14 a Satz 3 GewStG),

c) für die Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 3 letzter Satz UStG).