OFD Hannover - Verfügung vom 27.01.2003
S 0550 - 2 - StO 321

OFD Hannover - Verfügung vom 27.01.2003 (S 0550 - 2 - StO 321) - DRsp Nr. 2008/82752

OFD Hannover, Verfügung vom 27.01.2003 - Aktenzeichen S 0550 - 2 - StO 321

DRsp Nr. 2008/82752

Rechtsstellung und Umfang der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters

Rechtsstellung

Der Insolvenzverwalter ist ein Vermögensverwalter i. S. des § 34 Abs. 3 AO und hat daher die steuerrechtlichen Pflichten des Schuldners wahrzunehmen, soweit sie zum Verwaltungsbereich der Insolvenzmasse gehören. Er ist insbesondere zur Entrichtung der Steuern aus der Insolvenzmasse, die Gegenstand von Masseverbindlichkeiten sind, verpflichtet.

Etwas Anderes gilt im Falle der Eigenverwaltung unter der Aufsicht eines Sachwalters (§§ 270 ff. InsO). Da der Schuldner in diesem Fall nicht in seiner Verwaltungs- und Verfügungsmacht beschränkt ist, sind die steuerrechtlichen Pflichten auch nach Verfahrenseröffnung weiterhin durch ihn zu erfüllen.

Umfang der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters

Der Umfang der steuerlichen Pflichten, die ein Insolvenzverwalter zu erfüllen hat, ergibt sich aus den §§ 90, 93 ff. AO (allgemeine Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren), den §§ 140 ff. AO (Buchführungspflicht), und den §§ 149 ff. AO (Steuererklärungspflichten).

Der Insolvenzverwalter hat insoweit die folgenden Mitwirkungspflichten:

Er hat

  • alle notwendigen Steuererklärungen abzugeben,vgl. bereits BFH, BStBl 1951 III S. 212

  • bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken,

  • Auskünfte zu erteilen,

  • Urkunden vorzulegen usw.