OFD Hannover - Verfügung vom 27.01.2003
S 2334 - 200 - StO 211

OFD Hannover - Verfügung vom 27.01.2003 (S 2334 - 200 - StO 211) - DRsp Nr. 2008/83340

OFD Hannover, Verfügung vom 27.01.2003 - Aktenzeichen S 2334 - 200 - StO 211

DRsp Nr. 2008/83340

§ 8 EStG Bewertung der Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei für Zwecke des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die Zeit ab 1. Januar 2003

(MF-Erlass vom 13. Januar 2003 - S 2334 - 4 - 35 -)

„Bewertung der freien Beköstigung

Der zuständige Ausschuss der Vertreterversammlung der See-Berufsgenossenschaft hat den Wert des Sachbezuges „Beköstigung” für die Zwecke der Sozialversicherung im Bereich der Seeschifffahrt (Kauffahrtei) und im Bereich der Fischerei mit Wirkung vom 1. Januar 2003 an auf einheitlich 195,-- EUR monatlich angehoben.

Für Teilbeköstigung in der Kleinen Hochseefischerei und in der Küstenfischerei wurde festgelegt, dass für Frühstück 42,-- EUR und für Mittag- und Abendessen jeweils 78,-- EUR monatlich anzusetzen sind.

Der Durchschnittssatz für die Beköstigung der Kanalsteurer beträgt ab 1. Januar 2003 monatlich 45,-- EUR, für halbpartfahrende Kanalsteurer monatlich 24,-- EUR.

Diese Sachbezugswerte sind auch dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu Grunde zu legen.

Geltung der Sachbezugswerte

Die festgesetzten Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag für die Beköstigung auf Seeschiffen höhere oder niedrigere Werte festgesetzt sind.