OFD Hannover - Verfügung vom 27.02.2003
S 2196 - 119 - StH 223

OFD Hannover - Verfügung vom 27.02.2003 (S 2196 - 119 - StH 223) - DRsp Nr. 2008/83183

OFD Hannover, Verfügung vom 27.02.2003 - Aktenzeichen S 2196 - 119 - StH 223

DRsp Nr. 2008/83183

§ 7 EStG Abschreibung bei Musterhäusern der Fertighausindustrie

Das BMF hat mit Schreiben vom 22. November 2001 - IV A 5 - S 2190 - 83/01 -, folgende Auffassung zur Abschreibung von Häusern der Fertighausindustrie vertreten:

1. Anlagevermögen

Musterhäuser gehören im Regelfall zum Anlagevermögen des Fertighausherstellers, weil sie dazu bestimmt sind, dem Betrieb auf Dauer zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB, R 32 EStR 1999, EStH 2000). Denn sie haben den Zweck, mit ihrer Aufstellung und Besichtigung durch Kaufinteressenten für die Bestellung der angebotenen Haustypen zu werben und stehen im Gegensatz zum Umlaufvermögen nicht bereits mit der Herstellung, sondern erst nach einer gewissen Zeit, beispielsweise bei Änderung des modischen Geschmacks, zur Veräußerung bereit. In dieser Funktion dienen die Musterhäuser dem Unternehmen als notwendiges Betriebsmittel zur Auftragsbeschaffung und damit der Produktion selbst (vgl. BFH-Urteil vom 31. März 1977,BStBl 1977 II S. 684). Sie sind daher als Anlagevermögen in der Bilanz des jeweiligen Fertighausherstellers auszuweisen (§ 266 Abs. 2 HGB) und nach § 7 EStG abzuschreiben, da es sich um abnutzbare Wirtschaftsgüter handelt.

2. Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen