Nach § 32 Abs. 7 Satz 6 EStG in der Fassung des zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl I S.
Der Haushaltsfreibetrag ist hiernach zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für den Abzug des Haushaltsfreibetrags beim jeweiligen Steuerpflichtigen - nicht beim jeweiligen Elternpaar - in 2001 gegeben waren.
In Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung des Haushaltsfreibetrags erstmals für 2002 vorliegen, z. B. Geburt oder Zuzug aus dem Ausland oder bei Ehepaaren, die sich im Laufe des Kalenderjahrs 2001 getrennt haben bzw. bei Steuerpflichtigen für die das Splitting-Verfahren nach § 32 a Abs. 6 EStG für 2001 in Betracht kommt (vgl. Abschn. 12 Abs. 2 Buchstabe b) bzw. 16 Abs. 5 der Bezugsverfügung), kann auf der Lohnsteuerkarte 2002 die Steuerklasse II nicht mehr eingetragen werden. Eine erstmalige Übertragung des Haushaltsfreibetrags auf den anderen Elternteil mit Wirkung ab 1. Januar 2002 ist nicht möglich.
Beispiele:
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