OFD Hannover - Verfügung vom 30.05.2000
S 7100

OFD Hannover - Verfügung vom 30.05.2000 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86870

OFD Hannover, Verfügung vom 30.05.2000 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86870

§ 1 UStG Leistungsaustausch bei Waldmärkerschaften (Forstverbände)

Maßgebend für die Beurteilung des Leistungsaustausches ist die Satzung der Waldmärkerschaft. Die nachstehenden Regelungen beinhalten bisher bekannt gewordene Fälle. Sie schließen nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund der maßgebenden Satzung eine andere Beurteilung geboten ist.

Eine Waldmärkerschaft ist ein Forstverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (Verein). Mitglieder sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte von forstwirtschaftlichen Betrieben und Grundstücken. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Der Vereinszweck besteht laut Satzung in der Verbesserung der waldwirtschaftlichen Verhältnisse. Dazu berät und betreut der Verein seine Mitglieder und schützt deren Wälder. Diese satzungsgemäßen Zwecke finanziert der Verein durch Mitgliedsbeiträge. Die Einnahmen knüpfen nicht an eine bestimmte Leistung des Vereins an, so dass ein Leistungsaustausch mit dem einzelnen Mitglied nicht gegeben ist. Die Einnahmen sind nicht steuerbar (Abschn. 4 UStR 2000).