Die Einführung des neuen Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) und der erstmalige Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verschiebt sich aufgrund von Verzögerungen bei der technischen Erprobung des Arbeitgeber-Abrufverfahrens auf den 01.11.2012 mit Wirkung zum 01.01.2013. Dies bedeutet, dass die Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ab 01.11.2012 abrufen können, um erste Erfahrungen mit dem neuen Arbeitgeber-Abrufverfahren zu sammeln, bevor der verpflichtende Abruf zum 01.01.2013 beginnt.
Durch diese Verzögerung besteht der Übergangszeitraum nach § 52b Abs. 1 EStG im Kalenderjahr 2012 fort. Gleichwohl sind die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens der §§ 38 ff. EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG anzuwenden, soweit § 52b EStG nicht Abweichendes regelt.
Zu den Folgerungen durch die Verschiebung des Starttermins ist ein BMF-Schreiben geplant, das weitere Einzelheiten regeln wird.
Die Lohnsteuerkarte 2010 sowie eine vom Finanzamt ausgestellte Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 (sog. Ersatzbescheinigung 2011) bleiben im Übergangszeitraum 2012 weiterhin gültig.
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