Bis VZ 2008 betrug der Steuersatz grds. 20 % (bei Körperschaften ab VZ 2008: 15 %). Wurden aufgrund der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 3.10.2006 in der Rechtssache
Eine Berücksichtigung von Werbungskosten und Betriebsausgaben ist nach dem BMF-Schreiben vom 5.4.2007, a. a. O., nur möglich, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen und 50 % der Einnahmen übersteigen. Weiterhin muss der Vergütungsempfänger Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates sein und dort seinen Wohnsitz haben.
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