Wird ein Fahrzeug von einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter überlassen, der dieses Fahrzeug sowohl für Zwecke der Gesellschaft als auch für unternehmensfremde Zwecke nutzt, ist zunächst zu prüfen, ob die Überlassung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Nutzt der Gesellschafter das Fahrzeug ausnahmsweise unentgeltlich für seine unternehmensfremden Zwecke, ist diese Nutzung eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG, wenn die Nutzung für Zwecke der Gesellschaft zumindest zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Eine entgeltliche Überlassung liegt vor, wenn das Fahrzeug im Rahmen eines Mietverhältnisses überlassen wird. Auf den Abschluss eines schriftlichen Vertrags kommt es nicht an; auch mündliche Vereinbarungen reichen aus. Entgelt für die Nutzungsüberlassung ist die Belastung des Privatkontos des Gesellschafters (Abschn. 10.7 UStAE). Da die Überlassung an eine nahestehende Person erfolgt, ist die Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).
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