Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen sind nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Nach Abschn. 4.21.2 Abs. 3 Satz 1 und 2 UStAE umfasst die Vorbereitung auf einen Beruf die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich. Dies sind u.a. berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach § 33 Satz 3 bis 5 i.V. mit §
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