Zu der Frage, ob die Lieferung von Rapsöl dem ermäßigten Steuersatz oder dem Regelsteuersatz unterliegt, gilt Folgendes:
Die Lieferung von Rapsöl (auch raffiniertes Rapsöl) unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 26 Buchst. d der Anlage 2, wenn es im Zeitpunkt der Lieferung (z. B. durch eine Ölmühle) für die menschliche Ernährung geeignet ist. Auf die tatsächliche Verwendung des Rapsöls durch den Erwerber (z. B. als Kraftstoff) kommt es nicht an (vgl. Tz. 95 des BMF-Schreibens vom 05.08.2004, BStBl 2004 I S. 638).
Ist Rapsöl im Zeitpunkt der Lieferung (z. B. durch eine Mineralölhandelsfirma an eine Tankstelle) für die menschliche Ernährung nicht (mehr) geeignet (z. B. infolge der Lagerung oder des Transports in verunreinigten Behältern/Tanks), unterliegt die Lieferung dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG. Allein die fehlende lebensmittelrechtliche Zulassung eines Transport- oder Lagerbehälters bzw. einer Abgabeeinrichtung (Zapfsäule) führt nicht zur Ungenießbarkeit im Sinne des Zolltarifs.
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