Mit Wirkung vom 01.01.2011 wurde der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die Lieferungen der in der Anlage 3 des UStG bezeichneten Gegenstände (insbesondere Industrieschrott und Altmetalle, § 1 3b Abs. 2 Nr. 7 UStG), das Reinigen von Gebäuden (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG) sowie bestimmte Lieferungen von Gold (§ 1 3b Abs. 2 Nr. 9 UStG) erweitert.
Bestehen Zweifel, ob ein Gegenstand unter die Anlage 3 des UStG fällt, haben der Lieferer und der Abnehmer die Möglichkeit, bei dem zuständigen Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) einzuholen. UvZTA können auch von den Landesfinanzbehörden (z. B. den Finanzämtern) beantragt werden (Abschn. 13b.1 Abs. 22a Satz 2 UStAE).
Leistungsbeschreibung | ja | nein | Bemerkungen § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG |
Bruchglas | x | wenn es sich um eine Lieferung handelt | |
x | wenn der Anlieferer ein Entsorgungsentgelt bezahlen muss und der Wert des Bruchglases auf das Entsorgungsentgelt keinen Einfluss hat | ||
Containern, Gestellung | x | ||
Kupfergranulat | x |
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