OFD Karlsruhe - Verfügung vom 07.08.2014
S033 8/48 - St 311

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 07.08.2014 (S033 8/48 - St 311) - DRsp Nr. 2014/80577

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 07.08.2014 - Aktenzeichen S033 8/48 - St 311

DRsp Nr. 2014/80577

Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG, Antrag bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft

Im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuerdienstbesprechung der OFD Karlsruhe im Jahr 2013 kam die Frage auf, bis wann ein Antrag auf Optionsverschonung wirksam gestellt werden kann. Dies ist nach den ErbStR 2011 bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft möglich. Um diesen möglichst lange hinauszuzögern, sind die Steuerberater zunehmend dazu übergegangen, die Steuerfestsetzungen durch Einsprüche offenzuhalten. Dies stellt die Finanzämter vor größere Probleme.

Seit Mitte November 2012 ergehen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes. Anlass ist der Vorlagebeschluss des BFH vom 27.09.2012 (BStBl 2012 II S. 899), in dem der BFH insbesondere die Vorschriften der §§ 13a und 13b ErbStG als verfassungswidrig bezeichnet.