OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.04.2006
S 7330

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 11.04.2006 (S 7330) - DRsp Nr. 2008/90326

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 11.04.2006 - Aktenzeichen S 7330

DRsp Nr. 2008/90326

Rabattregelung nach dem Beitragsatzsicherungsgesetz

Durch das Beitragssatzsicherungsgesetz (BGBl 2003 I, S. 4637) wurde ein sog. Herstellerrabatt eingeführt. Dieser sieht vor, dass die gesetzlichen Krankenkassen ab dem Jahr 2003 von den Apotheken für zu ihren Lasten abgegebene Arzneimittel einen Abschlag von 6 % des Herstellerpreises erhalten. Im Jahr 2004 beträgt der Herstellerrabatt 16 % des Herstellerpreises. Pharmazeutische Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken diese Abschläge zu erstatten (§ 130a Abs. 1 SGB V).

Grundlage für die Berechnung des Herstellerrabattes ist der Netto-Herstellerabgabepreis. Der so ermittelte Betrag ist ein Bruttobetrag. Bei der Berechnung der Entgeltsminderung für die Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG ist daher die Umsatzsteuer aus dem Rabattbetrag herauszurechnen.

Bei Erstattung des Rabattes durch den Hersteller sind nachfolgende Fallvarianten denkbar:

  • Die Medikamente werden von den Herstellern über einen oder mehrere Zwischenhändler an die Apotheke geliefert. Die Erstattung des Rabattes erfolgt direkt zwischen Hersteller und Apotheke.

    In Anlehnung an die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 19.12.2003 (BStBl 2003 I, S. 443) kann der Hersteller aufgrund der Erstattung des Abschlages an die Apotheke eine Minderung der Bemessungsgrundlage geltend machen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG). Eine Rechnungsberichtigung ist nicht erforderlich.