OFD Karlsruhe - Verfügung vom 13.02.2002
S 1915A

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 13.02.2002 (S 1915A) - DRsp Nr. 2008/84382

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 13.02.2002 - Aktenzeichen S 1915A

DRsp Nr. 2008/84382

§ 13a EStG Steuerliche Erleichterungen für die von der BSE-Krise betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe: Erlasse von Einkommensteuer für Landwirte mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG

Bezug: Vfg. der OFD Karlsruhe v. 15.5.2001 S 1915 A - St 311

Nach dem BMF-Schr. v. 11.4.2001 (BStBl I S. 254) kann bei Landwirten, deren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird, die aus dem Ansatz des Grundbetrages resultierende ESt ganz oder teilweise erlassen werden, soweit infolge der BSE-Krise Ertragsausfälle eingetreten sind. Bei der Bearbeitung entsprechender Erlassanträge bittet die OFD die folgenden landeseinheitlich abgestimmten Grundsätze zu beachten:

Bei Landwirten mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG, in deren Betrieben Rindvieh erzeugt oder gehalten wird, kann die ESt 2000 und 2001, soweit sie auf den Ansatz des Grundbetrags (§ 13a Abs. 4 EStG) entfällt, ganz oder teilweise erlassen werden. Für die Berechnung der zu erlassenden Steuer kann der Grundbetrag entweder nach einem pauschalen Verfahren oder auf Einzelnachweis gemindert werden.

1. Pauschales Verfahren

Für die Berechnung der zu erlassenden Steuer kann der Grundbetrag für das Wj 2000/2001 aus Vereinfachungsgründen um 30 v. H. gemindert werden. Die auf den Minderungsbetrag entfallende ESt kann erlassen werden.

2. Einzelnachweis