Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick zu den Rechtsänderungen beim Steuerabzug nach § 50a EStG bei Zahlungen an beschränkt steuerpflichtige Personen ab dem VZ 2009. Die Änderungen sind aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3.10.2006 in der Rechtssache
Bislang waren die einzelnen Tatbestände für die Verpflichtung zum Steuerabzug nach § 50a EStG auf die Absätze 1 und 4 verteilt. Nunmehr werden alle Tatbestände in Absatz 1 zusammengefasst, die Unterteilung wird durch Nummerierung vorgenommen:
Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
Nr. 1 | bei Einkünften durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artisti- sche, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen, einschließlich aus damit zusammenhängenden Leistungen (§ 49 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 und Nr. 9 EStG), unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen und soweit es sich nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die dem Lohnsteuer- abzug unterliegen, handelt. |
Nr. 2 | bei Einkünften aus der |
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