OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.08.2018
S 7300

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 15.08.2018 (S 7300) - DRsp Nr. 2018/80361

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 15.08.2018 - Aktenzeichen S 7300

DRsp Nr. 2018/80361

Berechnung des maßgebenden Flächenverhältnisses

Für die Frage, ob bei einem Grundstück, das sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird, die unternehmerische Mindestnutzung erreicht ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG) oder in den Fällen des Vorsteuerausschlusses nach § 15 Abs. 1b oder Abs. 2 UStG ist nach § 15 Abs. 4 UStG grundsätzlich vom Verhältnis der unterschiedlich genutzten Flächen auszugehen. Für Grundstücke, die unter die Übergangsregelung des § 27 Abs. 16 UStG fallen, ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe von den gleichen Grundsätzen auszugehen.

1. Grundsätze der Flächenberechnung

Die Flächen sind nach folgenden Grundsätzen zu ermitteln:

Es sind grundsätzlich die Grundflächen aller Räume anzusetzen, unabhängig davon, ob es sich um Wohn- oder Gewerbeflächen handelt (Wohn- und Verkaufsräume, als Lagerflächen genutzte Keller oder Speicherräume). Flächen, die zur Versorgung des Gebäudes verwendet oder nur gemeinsam genutzt werden (z. B. Technikräume, Treppenhaus, Fahrradabstellräume, Waschküchen) bleiben unberücksichtigt. Ebenso sind von vornherein nicht zum Ausbau vorgesehene Räume nicht in die Flächenberechnung mit einzubeziehen.