OFD Karlsruhe - Verfügung vom 16.02.2010
S 7170

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 16.02.2010 (S 7170) - DRsp Nr. 2010/80260

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 16.02.2010 - Aktenzeichen S 7170

DRsp Nr. 2010/80260

Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Leistungen

Unter Zugrundelegung der BMF-Schreiben vom 08.11.2001 ( BStBl 2001 I, 826) und vom 26.06.2009 ( BStBl 2009 I, 756) und verschiedener Einzelentscheidung auf Bundes- und Landesebene gilt zur Frage der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für ärztliche Leistungen Folgendes:

Nach dem EuGH-Urteil vom 14.09.2000 (UR 2000, 432) sind Leistungen eines Arztes nur dann nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL steuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen.

§ 4 Nr. 14 UStG, ist im Sinne des o. g. EuGH-Urteils auszulegen. Dies gilt unabhängig davon, um welche konkrete ärztliche Leistung es sich handelt (Untersuchung, Attest, Gutachten usw.), für wen sie erbracht wird (Patient, Gericht, Sozialversicherung o. a.) und wer sie erbringt (freiberuflicher oder angestellter Arzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Unternehmer, der ähnliche heilberufliche Tätigkeiten nach § 4 Nr. 14 UStG ausübt, sowie Krankenhäuser, Kliniken usw.).

1. Steuerpflichtige Umsätze

  1. 1.1

    Seit jeher fallen nicht unter die Steuerbefreiung:

    • Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung;

    • anthropologisch-erbbiologische Gutachten;

    • psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken;