Unter die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG und der damit verbundenen Kapitalertragsteuerpflicht in Höhe von 15 % fallen u. a. der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn sowie verdeckte Gewinnausschüttungen.
Soweit nach § 27 Abs.1 KStG für die Leistungen das steuerliche Einlagekonto als verwendet gilt, fällt für diese Leistungen keine Kapitalertragsteuer an (§20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 5 i. V. m. Nr. 1 Satz 3 EStG).
Voraussetzung für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG ist, dass der rechtlich unselbständige Betrieb gewerblicher Art seinen Gewinndurch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder die in der Vorschriftgenannten Grenzen überschreitet (Umsatz > 350.000 €/Jahr bzw. Gewinn > 30.000 €/Jahr).
Der Deutsche Städtetag hat sich wegen der Ausstellung von Bescheinigungen gem. § 27 Abs.3 KStG in diesen Fällen an das Bundesministerium der Finanzengewandt.
Die Problematik wurde im Rahmen einer Sitzung der für Fragen der Körperschaftsteuer zuständigen Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|