Errichten Dienstleistungsunternehmer zusammen mit Unternehmern, die ganz oder teilweise steuerfreie Umsätze erzielen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, eine Gesellschaft, die die bisher vom Dienstleistungsunternehmer erbrachten Dienstleistungen übernehmen soll, kann nur dann von einer Organschaft ausgegangen werden, wenn alle drei Eingliederungsmerkmale des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vorliegen.
Bei der Prüfung der Eingliederungsmerkmale ist Folgendes zu beachten:
Von der finanziellen Eingliederung kann weder auf die organisatorische noch auf die wirtschaftliche Eingliederung geschlossen werden.
Die organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die mit der finanziellen Eingliederung verbundene Möglichkeit der Beherrschung der Organgesellschaft durch den Organträger in der laufenden Geschäftsführung wirklich wahrgenommen wird (BFH-Urteil vom 28.01.1999, V R 32/98, BStBl 1999 II, 258). Dieses Eingliederungsmerkmal ist nicht erfüllt, wenn in Teilbereichen eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung möglich ist.
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