OFD Karlsruhe - Verfügung vom 28.02.2012
S 7279

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 28.02.2012 (S 7279) - DRsp Nr. 2016/80668

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 28.02.2012 - Aktenzeichen S 7279

DRsp Nr. 2016/80668

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung i. S. des § 13b UStG vorliegt (vgl. auch Abschn. 13b.2 UStAE), gilt Folgendes:

1. Reparatur- und Wartungsleistungen

Nach Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 € überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden.

2. Begriff der Bauleistung

Leistungsbeschreibung ja nein Bemerkungen
Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung X
Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung X vgl. aber Erdaushub
Analyse von Baustoffen X
Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) X Eine Bauleistung liegt vor, wenn große Maschinenanlagen zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen oder wenn ein Gegenstand aufwändig installiert werden muss.
Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) X vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2 UStAE