OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.04.2014
S 2303/41 - St 142/St 136

OFD Karlsruhe - Verfügung vom 29.04.2014 (S 2303/41 - St 142/St 136) - DRsp Nr. 2014/80363

OFD Karlsruhe, Verfügung vom 29.04.2014 - Aktenzeichen S 2303/41 - St 142/St 136

DRsp Nr. 2014/80363

Steuerabzug nach § 50a EStG im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen, insbesondere bei Fotomodellen, Regisseuren, Journalisten und Bildberichterstattern

1 Rechteüberlassung bei Fotomodellen

Auf Bund-Länder-Ebene ist die Frage erörtert worden, ob durch das BMF-Schreiben vom 9. Januar 2009, BStBl 2009 I S. 362, zum Steuerabzug von Einkünften beschränkt steuerpflichtiger Fotomodelle in Verbindung mit dem § 50a Absatz 1 Nummer 3 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes (JStG) 2009 nur noch die zeitlich befristete Überlassung von Rechten, nicht aber die Veräußerung von Rechten erfasst wird.

Unklar war, ob die zeitlich und inhaltlich ohne Einschränkung erfolgende Überlassung einer Veräußerung eines Rechts gleichsteht. Wäre das der Fall, würde dies einen Steuerabzug nach neuer Rechtslage ausschließen.

Nach bundeseinheitlicher Auffassung ist der Steuerabzug auch in den Fällen der zeitlich und inhaltlich ohne Einschränkung erfolgten Rechteüberlassung vorzunehmen. Bezogen auf den typischen Vertragsgegenstand eines Modellvertrags kann es zu keiner endgültigen Rechteüberlassung kommen.