OFD Kiel - Verfügung vom 03.09.2002
VI 316 - S 4535 - 009

OFD Kiel - Verfügung vom 03.09.2002 (VI 316 - S 4535 - 009) - DRsp Nr. 2008/82528

OFD Kiel, Verfügung vom 03.09.2002 - Aktenzeichen VI 316 - S 4535 - 009

DRsp Nr. 2008/82528

§ 13 GrEStG; Inanspruchnahme des Veräußerers als Gesamtschuldner

Bei einem Kaufvertrag oder einem anderen Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) sind Steuerschuldner stets alle auf Erwerber- und Veräußererseite beteiligten Personen. Als Gesamtschuldner schuldet jeder die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 AO).

In der Regel haben die Vertragsparteien im Kaufvertrag Regelungen darüber getroffen, wer die Grunderwerbsteuer und die sonstigen Kosten zu tragen hat. Nach § 448 Abs. 2 BGB i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl 2001 I S. 3138) hat der Grundstückserwerber (Käufer) grundsätzlich die Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrages, für die Auflassung, Grundbucheintragung und sonstigen erforderlichen Erklärungen zu tragen. Aus diesem Grund enthalten die Kaufverträge seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes oft keine Regelungen mehr darüber, welche Vertragspartei die entstehenden Kosten zu tragen hat. Auch hinsichtlich der Grunderwerbsteuer enthalten die Verträge keine Abreden mehr. Die Anwendung der Verwaltungsvereinfachungsregelung nach der Rundverfügung vom 11.9.1981 - S 4535 A - St 214 - ist in diesen Fällen dadurch nicht mehr möglich.

Die OFD bittet künftig wie folgt zu verfahren: