OFD Kiel - Verfügung vom 06.05.2002
S 2190 A - St 234

OFD Kiel - Verfügung vom 06.05.2002 (S 2190 A - St 234) - DRsp Nr. 2008/81733

OFD Kiel, Verfügung vom 06.05.2002 - Aktenzeichen S 2190 A - St 234

DRsp Nr. 2008/81733

§ 7 EStG; Bemessung des Schrottwertes im Rahmen der Absetzungen für Abnutzungen bei See- und Küstenschiffen

Bei der Bemessung der AfA von See- und Küstenschiffen ist nach Einführung des Euro von folgenden Schrottwerten auszugehen:

65 € je t Gewicht für Schiffe bis zu 1.000 t,

90 € je t Gewicht für Schiffe von mehr als 1.000 t.

Ein ins Gewicht fallender Schrottwert ist erst anzunehmen, wenn er mehr als 40.000 € beträgt.

Die vorstehenden Werte gelten für alle Schiffe, die nach dem 31. Dezember 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind.

Für vor dem 01. Januar 2002 angeschaffte oder hergestellte Schiffe verbleibt es bei den in der Rundverfügung vom 11. März 1991 angegebenen DM-Werten, die nach dem offiziellen Umrechnungskurs (1 € = 1,95583 DM) umzurechnen sind.