Das BMF hat mit Schreiben v. 11.9.2000 -
Stellungnahme des BMF:
„Die Vorschrift des § 8a KStG und die hierzu ergangenen Verwaltungsregelungen stehen einer steuerlichen Qualifikation der stillen Einlage als Eigenkapital entgegen, weil das Steuerrecht insoweit eine eigene Wertung vornimmt.
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