1. Steuerliche Behandlung von sog. Altkrediten
a) Sog. Altkredite sind nach § 16 Abs. 1 D-Markbilanzgesetz (DMBilG) (BStBl 1994 I S. 550 ff.) Verbindlichkeiten, die vor dem 1. 7. 1990 begründet wurden. § 16 Abs. 1 und 2 DMBilG regeln, mit welchem Wert die Altkredite in der DM-Eröffnungsbilanz (EB) anzusetzen sind, es sei denn, daß unter den Voraussetzungen der Absätze 3 oder 4 von einer Aufnahme in die EB abzusehen ist. So ist nach § 16 Abs. 4 DMBilG ein Altkredit nicht zu bilanzieren, wenn die Schuld bis zur Feststellung der EB vom Gläubiger erlassen oder von einem Dritten unentgeltlich übernommen wird. Hier gilt die Fiktion, daß diese Schuld schon zum 1. 7. 1990 nicht mehr bestanden hat.