Die Vorschrift des § 34c Abs. 4 EStG ist grundsätzlich auch auf Reedereigewinne in VZ anwendbar, in denen Handelsschiffahrt im internationalen Verkehr noch nicht oder nicht mehr betrieben wird.
Für die Zeit vor Indienststellung eines Schiffes folgt dies schon aus Abs. 6 des FinMin Erl. v. 5. 4. 1976 S 2293 [Karte 3.1.1].
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