Runderlass des Auswärtigen Amtes zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
Das Auswärtige Amt hat seinen Runderlass zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen neugefasst.
Ich übersende hiermit einen Abdruck des neugefassten Runderlasses vom 23. August 2001 - 506-551.11/10/1 - mit der Bitte um Kenntnisnahme. Auf die Beifügung der bekannten Anlagen habe ich verzichtet.
AUSWÄRTIGES AMT
Gz.: 506 - 551.11/10-1 Berlin, 23. August 2001
An alle
diplomatischen und berufskonsularischen
Vertretungen
An alle
Arbeitseinheiten
im Hause
Betr.: Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen
Bezug: RE 511 - 551.11/10-1 vom 24. November 1998 (RES 55/19)
Anlg.: - 4 -
Kurzfassung und Vorbemerkung
- Der Runderlass arbeitet eine Reihe von Neuerungen ein und ist bemüht, die komplexe Gesetzes- und Regelungsmaterie verständlich darzustellen. Eingearbeitet sind Ratschläge bei Versetzungen, weil sich beim Wohnortswechsel Sonderprobleme ergeben, die bei Nichtbeachtung die Steuerbefreiung ausschließen können.
- Für die Bescheinigung von Ausfuhrlieferungen durch Auslandsvertretungen wird ab 1. 10. 01 die Gebührenpflicht eingeführt. Diese Neuerung ist im Rahmen einer Reduzierung der Tätigkeit der Auslandsvertretungen gegenüber den eigentlich zuständigen Zolldienststellen zu sehen und keineswegs als auszudehnende Einkommensquelle.
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