Aufgrund der Änderung des § 1 Abs. 1 Satz. 1 ZerlG durch das ZerlKraftStÄndG vom 06.08.1998 ist ab dem Veranlagungszeitraum 1998 für die unmittelbare Steuerberechtigung nicht mehr der Wohnsitz/Ort der Geschäftsleitung maßgebend, den der Steuerpflichtige am 10. Oktober, sondern den er mit Ablauf des 10. Oktober des maßgeblichen Jahres hat.
In Tz 6 Satz 1 des Erlasses vom 8. März 1999 - Az. w.o. - (KStKartei, ZerlG, Karte 9.1) muss es deshalb statt „am 10.10.” „mit Ablauf des 10.10.” heißen.
Die OFD bittet um Beachtung.
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